Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Industrial Constitution Law i. d. F. vom 23.12.1988 (zuletzt geändert am 19.12.1998). Das BetrVG enthält Vorschriften über Zusammensetzung, Wahl und Organisation des Betriebsrats sowie über die Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer eines Betriebs. Es gilt für alle in der BRD gelegenen Betriebe mit mindestens fünf Arbeitnehmern, jedoch nicht für Religionsgemeinschaften (§ 118 II BetrVG) und nur eingeschränkt für sog. Tendenzbetriebe, etwa Gewerkschaften, Zeitungsverlage oder politische Parteien (§ 118 I BetrVG). Auf Betriebe eines Trägers des öffentlichen Rechts finden die Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder Anwendung (§ 130 BetrVG). Das BetrVG von 1952 gilt nur noch für die wirtschaftliche Mitbestimmung in Aufsichtsräten von Kapitalgesellschaften, die zu 1/3 mit Vertretern der Arbeitnehmer zu besetzen sind.
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