Barabfindung
Zur Sicherung außenstehender Aktionäre muss ein konzernrechtli- cher Beherrschung- oder Gewinnab- fuhrungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils vorsehen, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine vertraglich bestimmte, angemessene Abfindung zu erwerben, und zwar unter bestimmten Voraussetzung nicht in Form eines Aktientausches, sondern als B. (§ 305 Abs. 2 Nr. 3 AktG). Zugunsten widersprechender Anteilsinhaber müssen Verschmelzungsverträge eine Barabfindung vorsehen (§ 29 UmwG) und ein formwechselnder Rechträger ein entsprechendes Angebot unterbreiten (§ 207 UmwG). Die Angemessenheit der B. unterliegt meistens der gerichtlichen Kontrolle in einem sog. Spruchstellenverfahren (§§ 305 ff. AktG; 34, 212, 225 UmwG)
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