Börsenselbstverwaltung
B. ist die eigenverantwortliche Wahrnehmung der den Börsen überlassenen bzw. durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben durch die Börsenorgane. Diese unterliegen dabei der Rechtsaufsicht durch die Börsenaufsichtsbehörde, die jedoch auf die Kontrolle der Recht- und Gesetzmäßigkeit der B. beschränkt ist. Die Entscheidungen der Börsenorgane werden also nicht auf ihre Zweckmäßigkeit überprüft. Das Selbstverwaltungsrecht der Börsen folgt aus ihrem Status als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Verfassungsrechtlich garantiert ist die B. nicht. - Die Marktaufsicht über den Börsenhandel durch die Börsenaufsichtsbehörden und die im wesentlichen auf die Bekämpfung von Insidergeschäften sowie die Überwachung der den Marktteilnehmern obliegenden Publizitätspflichten beschränkte Marktaufsicht durch das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel schränken die B. erheblich ein.
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