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Ausgabe 2014
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Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen der AG

challen- ge/contestation/opposition/appeal of shareholders‘ resolutions. Hauptversammlungsbeschlüsse können wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden (Anfechtungsbefugte bei der AG). Nach § 243 AktG kann die Anfechtung auch darauf gestützt werden, dass ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder anderer Aktionäre zu erlangen sucht und der Beschluss geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluss den übrigen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt. Häufiger Anfechtungsgrund ist die Verweigerung von Auskünften in der Hauptversammlung (Auskunftsrecht in der Hauptversammlung der AG). Dabei ist es für eine Anfechtung unerheblich, dass die Hauptversammlung oder Aktionäre erklärt haben oder erklären, dass die Verweigerung der Auskunft ihre Beschlussfassung nicht beeinflusst habe. Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung gegen die Gesellschaft gerichtet werden.





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Anfechtungsbefugte bei der AG
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