Anfechtungsbefugte bei der AG
authorized person to appeal. Zur Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen der AG ist jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär befugt, sofern er gegen den Beschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Soweit sich aus einem Hauptversammlungsbeschluss Sondervorteile im Sinne von § 243 II AktG ergeben, entfällt diese Anfechtungsvoraussetzung. In der Hauptversammlung nicht anwesende Aktionäre sind darüber hinaus immer dann anfechtungsbefugt, wenn die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen bzw. der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist oder der Aktionär bzw. sein Vertreter zu Unrecht nicht zur Hauptversammlung zugelassen wurden. Vorstand sowie einzelne Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sind anfechtungsbefiigt, wenn Mitglieder dieser Gremien durch die Ausführung des Beschlusses eine strafbare Handlung bzw. Ordnungswidrigkeit begehen oder sich schadensersatzpflichtig machen würden.
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