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Ausgabe 2014
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Ad-hoc-Publizitätspflicht, Folgen von Pflichtverletzungen

Ein Verstoß gegen die Ad-hoc-Publizitätspflicht kann keine zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche Dritter begründen (§ 15 IV S. 1 WpHG). Ansprüche aus anderen Rechtsgrundlagen werden davon nicht berührt (§ 15 VI 2 WpHG). - Die schuldhafte Verletzung der Ad-hoc-Publizitätspflicht und der damit verbundenen Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die abhängig vom Einzelverstoß mit Bußgeldern bis zu eineinhalb Mio Euro geahndet werden können (§ 39 WpHG). Geldbußen können gegen die verantwortlichen Personen im Unternehmen, aber auch gegen den Emittenten selbst festgesetzt werden. - Nachhaltige Verstöße gegen die Ad-hoc-Publizitätspflicht können zum Widerruf der Zulassung eines Wertpapiers zur amtlichen Notierung führen (§ 44d BörsG).





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