Überschuldung
excessive debt, debt overload. Ü. liegt vor, wenn das Vermögen einer Gesellschaft deren Schulden nicht mehr deckt. Die Ü. ist Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren. Durch den Tatbestand der Ü. soll verhindert werden, dass die Insolvenz nicht überlebensfähiger Unternehmen bis zur endgültigen Zahlungsunfähigkeit hinausgezögert wird. - Der Tatbestand der Ü. wird heute überwiegend dynamisch verstanden, so dass eine alleinige Bestimmung von Liquidationswerten nicht ausreichend ist, sondern im Rahmen der Überschuldungsprüfüng eine gesonderte Fortbestehensprognose zu erstellen ist. Aufgrund der Fortbestehensprognose wird dann entschieden, ob Liquidations- oder Fortführungswerte anzusetzen sind. Bei einem negativen Reinvermögen ist Ü. gegeben.
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