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Zwischengesellschaftbezeichnet eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die im Inland weder ihren Sitz hat noch eine Geschäftsführung unterhält und auch nicht von der KSt-Pflicht ausgenommen ist. Die Einkünfte dieser Z. unterliegen der Besteuerung beim inländischen Gesellschafter, und zwar unabhängig davon, ob sie ausgeschüttet werden oder nicht.
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