Währungsklausel
currency clause. Diese Klausel legt bei grenzüberschreitenden Geldschulden den monetären Wertmesser für die Forderung und damit letztlich deren Betrag fest. Während bei der einfachen Klausel die Geldschuld in einer einzigen Währung bestimmt wird, verteilen kombinierte Klauseln durch Aufspalten der Forderungssumme in Teilbeträge das Valutarisiko auf die Parteien. Bei alternativer Klausel ist der Gläubiger berechtigt, für eine von mehreren in feste Beziehung gebrachten Währungen zu optieren. W. konnten früher als Fremdwährungsschuld oder als kursabhängige DM- Verbindlichkeit nach § 3 WährG i.V.m. § 49 II AWG der Genehmigung bedürfen. Mit Wirkung ab 01.01.1999 wurde dieser Genehmigungsvorbehalt aufgehoben.
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