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Verzugszinsenpenalty interest on arrears, penal interest\', über den normalen Zins hinaus, zusätzlich zu zahlende Zinsen bei Verzug des Schuldners. Die Höhe ist grundsätzlich geregelt in § 288 BGB mit vier vom Hundert der Geldschuld, kann aber in Verträgen davon abweichend festgelegt werden. V. auf verspätete Zinszahlungen dürfen jedoch nach § 289 BGB nicht verlangt werden (Zinseszinsverbot).
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Weitere Begriffe : Fibor | Effektenabteilung | Golden Parachute | ||||||||||||||||||||||||||||
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