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Ausgabe 2014
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Stimmrechtsanteilsveränderungen

change of stock voting rights percentages. Besitzt ein Unternehmen mehr als 25 Prozent der Aktien an einer AG mit Sitz im Inland, so hat es dies gemäß § 20 AktG dem betroffenen Unternehmen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wird der Anteil wieder veräußert, so ist dies ebenfalls zu melden. Davon unabhängig besteht eine weitere Mitteilungspflicht nach dem WpHG. Gemäß § 21 WpHG hat ein Unternehmen, das durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 5, 10, 25, 50 oder 75 Prozent der Stimmrechte an einer börsennotierten Gesellschaft erreicht, über- oder unterschreitet, dies der betroffenen Gesellschaft und zusätzlich dem BAWe innerhalb von sieben Tagen schriftlich mitzuteilen. Mit diesen Informationen erstellt das BAWe dann eine Übersicht, die zweimal monatlich veröffentlicht wird (http://www.bawe.de). Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach dem WpHG ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bussgeld geahndet werden. - Vgl. auch Mitteilungspflicht von Beteiligungen.





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