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Staatskommissar an der BörseBörsenkommissar, State Commissioner. Ein St. kann von der Börsenaufsichtsbehörde für die Durchführung der ihr obliegenden Börsenaufsicht bestellt werden (§ 1 III BörsG). Er ist nicht selbständiges Aufsichtsorgan des Landes, sondern lediglich Teil der Börsenaufsichtsbehörde.
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Weitere Begriffe : Relative Strength Index | MPA | Ringbeteiligung | ||||||||||||||||||||||||||||
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