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Sachübernahmeacquisition of assets upon formation. Die Übernahme von Vermögensgegenständen bei Gründung der AG wird als S. bezeichnet. Gegenstand der Sachübernahme, Verkäufer des Gegenstandes und die zu zahlende Vergütung müssen in der Satzung festgesetzt werden. Bei S. handelt es sich ausschließlich um Vermögensgegenstände, deren wirtschaftlicher Wert ermittelt werden kann. Verpflichtungen zu Dienstleistungen sind keine S.
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Weitere Begriffe : OTC Option | Quasi-Geldmarktfonds | Optionsscheine, Börsentermingeschäftscharakter | ||||||||||||||||||||||||||||
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