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Banklexikon
Ausgabe 2014
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Ombudsmann

Fürsprecher, arbiter. Unabhängiger Beauftragter, an den sich jeder Bürger zur Beratung sowie insbesondere zum Schutz gegen behördliche Willkür oder wirtschaftlichen Machtmissbrauch wenden kann. Er bemüht sich durch Vermittlung um eine einvemehmliche Lösung, rechtlich zwingende Anordnungen kann er jedoch nicht treffen. Der Begriff stammt ursprünglich aus Skandinavien, jedoch hat sich die Institution des O. auch in anderen Rechtsordnungen durchgesetzt. So gibt es seit 1992 ein außergerichtliches Verfahren nach der Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe, das dem englischen Recht von 1985 nachgebildet ist. Ihm ist eine Vorprüfung beim Bundesverband Deutscher Banken vorgeschaltet. Der O. entscheidet für die Bank verbindlich bis zum Streitwert für die Klagezuständigkeit von Amtsgerichten. Der Kunde wird nicht gebunden. Die Kosten trägt der Bundesverband, auch wenn die Bank obsiegt. - Ein ähnliches Verfahren wird derzeit auch für die Versicherungswirtschaft diskutiert.





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