Nachgründung
post-formation acquisition. Eine N. i.S.d. § 52 AktG liegt vor, wenn eine AG innerhalb von zwei Jahren nach Eintragung in das Handelsregister, Vermögensgegenstände für eine Vergütung erwirbt, die den zehnten Teil des Grundkapitals übersteigt. Häufig wird mit der N. das Ziel verfolgt, eine Sachgründung zu umgehen. Aus diesem Grund ist eine N. nur dann wirksam, wenn sie vom Aufsichtsrat und einem Gründungsprüfer geprüft wurde, eine Zweidrittelmehrheit auf der Hauptversammlung zugestimmt hat und eine Eintragung im Handelsregister erfolgt ist.
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