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Ausgabe 2014
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Leitungsmacht

Aufgrund eines konzernrechtlichen Beherrschungsvertrags ist das herrschende Unternehmen berechtigt, dem Vorstand der abhängigen AG hinsichtlich der Leitung der AG Weisungen zu erteilen (§ 308 Abs. 1 AktG), und zwar mangels abweichender Vereinbarung auch solche Weisungen, die für die AG nachteilig sind, wenn sie den Belangen der herrschenden Unternehmung oder der mit ihr und der AG konzernverbundenen Unternehmen dienen. Der Vorstand der abhängigen AG ist verpflichtet, die Weisung zu befolgen, und zwar auch dann, wenn sie nach seiner Ansicht nicht den Belangen der herrschenden Unternehmung oder der mit ihr oder der AG konzernverbundenen Unternehmung dient, es sei denn, dass sie offensichtlich nicht diesen Belangen dient





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