Kapitalertragsteuersätze
rates of capital yields taxes. Grundsätzlich ist der Kapitalanleger als Gläubiger der Kapitalerträge Steuerschuldner der KapESt. Übernimmt ausnahmsweise der Schuldner der Erträge die KapESt selbst, kommt ein höherer Steuersatz zur Anwendung. Die K. sind in § 43a I EStG festgelegt. Gemäß dieser Vorschrift betragen die K.: - 1. In den Fällen des § 43 I S. 1 Nr. 1 und Nr. 7a EStG a) 20% des Kapitalertrags, wenn der Gläubiger die KapESt trägt, b) 25% des tatsächlichen ausgezahlten Betrags, wenn der Schuldner die KapESt übernimmt. - 2. In den Fällen des § 43 I S. 1 Nr. 2 bis 4 EStG a) 25% des Kapitalertrags, wenn der Gläubiger die KapESt trägt, b) 33 1/3% des tatsächlich ausgezahlten Betrags, wenn der Schuldner die KapESt übernimmt. - 3. In den Fällen des § 43 11 S. 1 Nr. 7 und 8 sowie S. 2 EStG a) 30% des Kapitalertrags (Zinsabschlag), wenn der Gläubiger die KapESt trägt, b) 42,85% des tatsächlich ausgezahlten Betrags, wenn der Schuldner die KapESt übernimmt. - 4. In den Fällen des § 43 I S. 1 Nr. 7b EStG a) 10% des Kapitalertrags, wenn der Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt, b) 11 1/9% des tatsächlich ausgezahlten Betrags, wenn der Schuldner die KapESt übernimmt. - 5. In den Fällen des § 43 I S. 1 Nr. 7c EStG 10% des Kapitalertrags. Die Nr. 5 und 6 des § 43 I S. 1 EStG sind durch die Unternehmenssteuerreform 2001 weggefallen.
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