Insidervergehen, Ermittlungsverfahren
Erlangt das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) aufgrund der ihm obliegenden Überwachungstätigkeit Kenntnis von Tatsachen, die Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Verbot von Insidergeschäften und damit einer Straftat begründen, hat es die zuständige Staatsanwaltschaft davon zu informieren (§ 18 I WpHG). Diese entscheidet darüber, ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. - Vgl. auch Insiderrecht und Insidervergehen, Strafvorschriften.
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