Gesellschaft (des) bürgerliches Rechts, (GbR)
Die GbR ist ein vertraglicher Zusammenschluss von zwei oder mehreren Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes; sie ist im BGB (§§ 705 ff.) geregelt. Auf Grund des Gesellschaftsvertrags, der grundsätzlich formlos, also auch stillschweigend durch schlüssiges Handeln zustande kommen kann, sind die Gesellschafter verpflichtet, den Gesellschaftszweck zu fördern (§ 705 BGB). Wenn sie als Außengesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt, ist sie rechtsfähig, kann also selbst Träger von Rechten und Pflichten sein und verfügt über ein eigenes Gesellschaftsvermögen (§ 718 BGB). Die Führung der Geschäfte und die Vertretung der Gesellschaft liegt in der gemeinschaftlichen Hand der Gesellschafter (§§ 709 ff., 714 ff. BGB), die auch für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich unmittelbar und unbeschränkt haften.
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