Bezüge des Vorstands der AG
Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds dafür zu sorgen, dass die Gesamtbezüge in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds und zur Lage der AG stehen, was sinngemäß auch für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art gilt (§ 87 Abs. 1 AktG). Bei einer ungünstige Entwicklung in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesellschaft kann der Aufsichtrat die Vorstandbezüge angemessen herabsetzen (§ 87 Abs. 2 AktG).
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