Beschlussfähigkeit der Organe der AG
corporate agents\' presence of a quorum. Für Vorstand und Aufsichtsrat ist die Beschlussfähigkeit gesetzlich geregelt. Demnach ist der Aufsichtsrat nur beschlussfähig, wenn die Hälfte der notwendigen, aber mindestens drei Aufsichtsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Satzung kann andere Erfordernisse bestimmen. Für den Vorstand gilt, dass eine Maßnahme der Geschäftsführung der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder bedarf. Dies betrifft den Kembereich der Geschäftsführung. Für untergeordnete Tätigkeiten kann eine Arbeitsteilung vorgenommen werden, wobei den anderen Vorstandsmitgliedern eine Überwachungspflicht zukommt. Die Satzung oder eine besondere Geschäftsordnung können von diesem Prinzip abweichende Regelungen bestimmen. So ist ein Mehrheitsbeschlussrecht oder in einzelnen Fällen auch ein Einzelbeschlussrecht denkbar. Bei Stimmengleichheit kann dem Vorstandsvorsitzendem ein Doppelstimmrecht zugesprochen werden. Für die Hauptversammlung bestehen keine Einschränkungen bezüglich der Beschlussfähigkeit, falls diese ordnungsgemäß einberufen wurde.
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