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                             Aktionärsminderheiten Das Aktiengesetz kennt verschiedene A., die sich aus einem bestimmten Anteil an Grundkapital oder nach einem bestimmten Nennbetrag an Aktien errechnen. So kann eine A., deren Anteile 10% des Grundkapitals erreicht, verlangen, dass Vorstand oder Aufsichtsrat Schadenersatzansprüche gegen Gründer, Vorstands- oder Aufsichtratsmit- glieder geltend machen (§ 147 Abs. 1 AktG). Eine Minderheit von 5% der Aktien oder einem anteiligen Betrag von 500.00 Euro können die Bestellung eines besonderen Vertreters beantragen, der die Schadenersatzansprüche verfolgt.  
 
 
 
 
                        
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