Ad-hoc-Publizitätspflicht, Befreiung
ad hoc disclosure requirement, exemption. Eine Befreiung von der Ad-hoc- Publizitätspflicht kann gemäß § 15 I S. 2 WpHG durch das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) erfolgen, wenn die Veröffentlichung der Tatsache geeignet ist, den berechtigten Interessen des Emittenten zu schaden. Erforderlich ist die Feststellung, dass im jeweiligen Einzelfall die durch die Veröffentlichung drohenden Nachteile für den Emittenten schwerer wiegen als das Informationsinteresse des Kapitalmarktes.
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