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Ausgabe 2014
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Abfindungsangebot

Ein A. wird Aktionären unterbreitet, wenn sie ihre Aktien gegen eine (Bar-)Abfindung verlieren sollen oder wenn sie das Recht haben, ihre Aktien gegen eine Abfindung aufzugeben. In dem Abfindungsangebot sind die nicht selten gesetzlich festgelegten Einzelheiten der Abfindung, insbesondere die Höhe des Abfindungsbetrags und die Art der Durchführung der Abfindung niedergelegt. Solche Angebote müssen in Beherr- schungs- und Gewinnabführungsverträgen den außenstehenden Aktionär zu ihrer Sicherung (§ 304 AktG), beim Ausschluss von Minderheitsaktionären nach §§ 327a ff. AktG, ferner widersprechenden Anteilsinha- bem in Verschmelzungsverträgen (§ 29 UmwG) und beim Rechtformwechsel (§ 207 UmwG) unterbreitet werden. Die Angemessenheit der Abfindung unterliegt meistens der gerichtlichen Kontrolle in einem sog. Spruchstellenverfahren (§§ 306, 327f AktG; §§ 34, 212, 225 UmwG).





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