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Übereignungtransfer of ownership, conveyance. Übertragung des Eigentums an einer Sache. Bei einer beweglichen Sache ist regelmäßig erforderlich, dass sie übergeben wird, d.h. der Besitz übertragen wird, und dass sich Veräußerer und Erwerber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll (§§ 929 ff. BGB). Bei Immobilien tritt an die Stelle der Übergabe die Eintragung in das Grundbuch (§§ 873 ff. BGB).
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Weitere Begriffe : DTB | Kreditgewährung an Aufsichtsratsmitglieder und Vorstandsmitglieder der AG | Akzeptkredit | ||||||||||||||||||||||||||||
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